Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten
Mit dem CO2-Kostenaufteilungsgesetz ist seit 1. Januar 2023 ein neues Gesetz in Kraft getreten. Aufgrund der Veröffentlichungsfristen dieser Daten, auf welche wir, Ihr Fernwärmeversorgungsunternehmen, zur Ermittlung der Angaben gemäß dem CO2KostAufG selber angewiesen sind, können die notwendigen Kennzahlen für Erzeugungsanlagen nach dem nationalen Emissionshandel erst nach Erstellung der Jahresverbrauchsabrechnung und für Erzeugungsanlagen nach dem europäischen Emissionshandel erst im 2. Quartal des Folgejahres abschließend ermittelt und bereitgestellt werden.
Wir stellen ihnen im Rahmen der sich für uns daraus ergebenden Informationspflicht, die von Ihnen benötigten Daten für Ihr Versorgungsgebiet auf unserer Homepage je Versorgungsgebiet bereit.
Bislang haben Mieter die Kohlendioxid (CO2)-Abgabe für das Heizen mit Erdgas und Heizöl alleine gezahlt. Mit dem CO2-Kostenaufteilungsgesetz ist seit 1. Januar 2023 ein neues Gesetz in Kraft getreten, das nun auch die Vermieter an diesen Kosten beteiligt. Das heißt konkret: Je niedriger der nach CO₂KostAufG ermittelte Ausstoß pro Quadratmeter und Jahr, desto geringer ist grundsätzlich der Vermieteranteil.
Weiterhin regelt das neue Gesetz, wer welche Daten dem Vermieter zur Berechnung der Kostenverteiler liefern muss und wie genau die Ermittlung dieser Werte erfolgt. Auch Wärmeversorger müssen unter gewissen Bedingungen Informationen zur Verfügung stellen.
Für die Ermittlung der anzusetzenden CO2-Emission bedarf es jedoch anderer Daten als jener, die in der Vergangenheit dafür herangezogen worden sind, da das Gesetz eine andere Berechnungsmethode vorschreibt. Wir prüfen, wann wir diese Daten von unseren vorgelagerten Wärmelieferanten zur Verfügung gestellt bekommen, um sie dann so rasch wie für uns möglich an unsere Kundinnen und Kunden weiterzugeben.
Die Angaben werden für die Aufteilung im Rahmen der Heizkostenabrechnung benötigt. Danach sollen Vermieter und Vermieterin im Zuge der jährlichen Heizkostenabrechnung die CO2-Emissionen des Gebäudes in kg CO2/m² Wohnfläche/Jahr ermitteln und darauf aufbauend eine Kostenaufteilung vornehmen. Ausnahme: Mieterinnen und Mieter halten selbst einen Versorgungsvertrag für Raumwärme/Trinkwassererwärmung. In diesem Fall ermittelt der Mieter oder die Mieterin die Werte selbst. Der ermittelte Kostenanteil wird bei der folgenden Heizkostenabrechnung in Abzug gebracht.
Die Rechnungstellung und Zahlung der Kundin oder des Kunden gegenüber dem Wärmelieferanten ändern sich jedoch nicht.
Zudem gilt dies erst für mietvertragliche Abrechnungszeiträume, die ab dem Januar 2023 beginnen. Erfolgt eine Miet-Jahresabrechnung in 2024 für das Jahr 2023, werden auch erst dann die Informationen relevant.
Ausgenommen vom CO2-Kostenaufteilungsgesetz sind zudem Kundinnen und Kunden, die erstmals nach dem 1. Januar 2023 einen Wärmeanschluss erhalten haben.